Die Erstellung eines Gefahrstoffkatasters leitet sich direkt aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und spezifisch aus § 6 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ab. Der Gesetzgeber fordert hier die sogenannte "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung". Bevor ein Mitarbeiter auch nur in die Nähe eines potenziell gefährlichen Stoffes kommt, muss der Arbeitgeber Art, Ausmaß und Dauer der Exposition ermitteln. Das Gefahrstoffverzeichnis ist der zwingende erste Schritt dieser Kette. Ohne ein vollständiges, aktuelles Verzeichnis ist jede nachfolgende Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 rechtlich nichtig, da sie auf einer unvollständigen Datenbasis operiert.
Auditoren der Berufsgenossenschaften (BG) und der Gewerbeaufsicht prüfen heute nicht mehr nur das Vorhandensein eines Aktenordners. Sie prüfen die Kausalität und Revisionssicherheit. Ein rechtskonformes Verzeichnis muss zwingend folgende Parameter abbilden: Die exakte Bezeichnung des Stoffes, die Einstufung (Gefahrenklassen, H- und P-Sätze nach CLP-Verordnung), die im Betrieb verwendeten Mengenbereiche, die spezifischen Arbeitsbereiche, in denen der Stoff genutzt wird, sowie den direkten Verweis auf das entsprechende, aktuelle Sicherheitsdatenblatt .
Das juristische Risiko für Geschäftsführer und Sicherheitsfachkräfte (SiFas) liegt in der Beweislastumkehr bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten. Erkrankt ein Mitarbeiter an einem chronischen Atemwegsleiden, wird die BG prüfen, welchen Expositionen er vor fünf oder zehn Jahren ausgesetzt war. Wenn Ihr System (z. B. eine überschriebene Excel-Tabelle) nicht mehr nachweisen kann, welche H-Sätze ein bestimmter Industriereiniger im Jahr 2021 hatte, stehen Sie in der vollen Haftung. Ein Kataster ist demnach kein statisches Dokument, sondern ein historisiertes Beweismittel.
